"Lernen und Fortkommen" - in unserer technisierten, sich schnell verändernden Welt hat die Aneignung von Wissen existenzielle Bedeutung auch am Arbeitsplatz. Lernen erhöht die Chancen auf Erhalt des Jobs und ist die Grundlage für berufliches Weiterkommen.

Daran hat der Staat ein Interesse und fördert deshalb die Weiterbildung. Auch die Arbeitgeber ziehen Nutzen daraus. Gut ausgebildete Arbeitnehmer sind ihr wichtigstes Kapital im Wettbewerb. Meist verständigen sich deshalb Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf Weiterbildungsmaßnahmen. Einige Arbeitsverträge sprechen sogar von einer Pflicht zur Weiterbildung. Auch die Betriebsräte unterstützen Weiterbildung. Sie können konkrete Maßnahmen und sogar einzelne Arbeitnehmer vorschlagen, so bei der Einführung neuer Buchhaltungssysteme oder neuer Fertigungsmethoden, die Jobs stark verändern.

Kosten unbedingt vorher klären
In der Regel tragen die Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung einschließlich des laufenden Gehalts sowie der Ausbildungs- und Unterbringungskosten. Das gilt insbesondere dann, wenn sie diese selbst veranlassen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es auch frei, die Weiterbildungskosten untereinander zu teilen. Ausnahme: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln etwas anderes, so beispielsweise bei Rationalisierungsschutzabkommen oder einem Sozialplan.

Langfristige Bindung an Unternehmen möglich
Arbeitgeber können auch die Rückzahlung von Weiterbildungskosten für den Fall eines Unternehmenswechsels der betroffenen Arbeitnehmer fordern. Allerdings müssen sie das vor der Weiterbildungsmaßnahme mit den Arbeitnehmern schriftlich vereinbaren. Eine Rückzahlung kommt vor allem bei hochwertigen und langwierigen Weiterbildungsmaßnahmen in Frage. Die Rückzahlung wird dabei an eine "Zwangs"-Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen nach der Weiterbildung gekoppelt. Dabei gelten ungefähre Faustregeln, die aber in der Praxis konkretisiert werden. So beträgt die maximal zulässige Bindung ein Jahr, wenn die Dauer der Weiterbildung bis zu zwei Monate betrug. Bei mehr als zwei Jahren Weiterbildung kann sich die Bindung sogar auf bis zu fünf Jahre erstrecken. Der Rückzahlungsbetrag bei einem vorzeitigen Ausscheiden verringert sich später natürlich um die in monatlichen Anteilen erfolgte tatsächliche Bindungsdauer.

Anspruch auf Bildungsurlaub
In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer auch gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Berlin und Brandenburg gewähren nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten jedem Arbeitnehmer regelmäßig je zehn Arbeitstage in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. In Brandenburg können Arbeitnehmer ihre Ansprüche auch kommender Jahre nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zusammenlegen. In Berlin dagegen haben Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr sogar Anspruch auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Bildungsurlaub darf der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Außerdem muss der Bildungsurlaub durch einen anerkannten Bildungsträger erfolgen.


Quelle: U. Weigelt Berliner Zeitung am 22.05.2004; Bearbeitung SAR